Mitarbeitervertretung
"Kirchlicher Dienst ist durch den Auftrag bestimmt, das Evangelium in Wort und Tat zu verkündigen. Alle Frauen und Männer, die beruflich in Kirche und Diakonie tätig sind, wirken als Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an der Erfüllung dieses Auftrages mit. Die gemeinsame Verantwortung für den Dienst der Kirche und ihrer Diakonie verbindet Dienststellenleitungen und Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zu einer Dienstgemeinschaft und verpflichtet sie zu vertrauensvoller Zusammenarbeit." [ Präambel des Mitarbeitervertretungsgesetzes ]
Ähnlich wie im Betriebsverfassungsgesetz oder im Personalvertretungsgesetz werden im Mitarbeitervertretungsgesetz (MVG) die Rechte und Pflichten der Vertretung der Mitarbeiterschaft geregelt.
Auf der Basis dieses MVG gibt es auch für unser Seniorenzentrum eine Mitarbeitervertretung.
Die Mitarbeitervertretung hat die berufichen, wirtschaftlichen und sozialen Belange
der Mitarbeiter zu fördern. Sie hat dabei in ihrer Mitverantwortung für die
Aufgaben der Dienststelle auch für eine gute Zusammenarbeit einzutreten.
Die Mitarbeitervertretung soll insbesondere
- Maßnahmen anregen, die der Arbeit in der Dienststelle und ihren Mitarbeitern dienen,
- dafür eintreten, daß die arbeits-, sozial- und dienstrechtlichen Bestimmungen, Vereinbarungen und Anordnungen eingehalten werden,
- Beschwerden, Anfragen und Anregungen von Mitarbeitern entegen nehmen und, soweit diese berechtigt erscheinen, durch Verhandlungen mit der Dienststellenleitung auf deren Erledigung hinwirken (Auszug aus § 35 MVG).
Wahlberechtigt für die MAV sind alle Mitarbeiter, die am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet haben und seit mindestens drei Monaten der Dienststelle angehören. (im Einzelnen vgl. § 9 MVG)
Wählbar sind alle voll geschäftsfähigen Wahlberechtigten, die am Wahltag
- der Dienststelle seit mindestens 6 Monaten angehören und
- Glieder einer christlichen Kirche oder Gemeinschaft sind, die der Arbeitsgemeinschaft Christlicher Kirchen in Deutschland angeschlossen ist. (im Einzelnen vgl. § 10 MVG)
Die Mitglieder der MAV werden in gleicher, freier, geheimer und unmittelbarer
Wahl gemeinsam und nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl gewählt
(§ 11 MVG).
Die Wahl der Mitarbeitervertretung fand bei uns zuletzt am 15.03.2010 statt.
Folgende Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter wurden gewählt:
- Frau Stefanie Braun-Hartmann (Vorsitzende)
- Herr Werner Ranft (stellv. Vorsitzender)
- Frau Birgit Döhne
- Herr Ralf Hopp
- Frau Heike Sapper
Die Amtszeit der MAV beträgt 4 Jahre ( § 15 MVG). Die Mitglieder der MAV üben ihr Amt unentgeltlich aus. Die Für die Tätigkeit notwendige Zeit ist den Mitgliedern der MAV ohne Minderung der Bezüge innerhalb der allgemeinen Arbeitszeit zu gewähren ( § 19 MVG).
Die MAV und die Dienststellenleitung sind verpflichtet, sich gegenseitig bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen und arbeiten vertrauensvoll und partnerschaftlich zusammen ( § 33 MVG ).